Am 8. Januar 2021 wurde die Richtlinie zur Förderung der Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Richtlinie tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Nachstehend finden Sie die wesentlichen Punkte des Programms für Sie zusammengefasst (ohne Gewähr):
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Verschrottung von Bestandsfahrzeugen der Schadstoffklassen 0, I, II, III, IV und V sowie der Schadstoffklasse EEV, sofern ein Neufahrzeug (Fahrzeugklasse N2 ab 7,5 t zGM oder N3) der Schadstoffklasse VI, das zum Zeitpunkt der Auslieferung mit rollwiderstandsoptimierten Reifen ausgestattet sein muss, die mit den Energie-Effizienz-Klassen A oder B gekennzeichnet sind, oder ein Neufahrzeug mit Elektro- oder Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb angeschafft wird.
Der Nachweis über die Ausstattung des Neufahrzeugs mit den zuvor genannten Reifen erfolgt mit dem Zwischenverwendungsnachweis.
Darüber hinaus muss das Neufahrzeug über ein Abbiegeassistenzsystem (AAS) verfügen, das den vom BMVI im Verkehrsblatt vom 15.10.2018 gemachten Empfehlungen entspricht.
Der Nachweis erfolgt entweder durch die Vorlage des Erwerbsnachweises oder durch eine Bestätigung des nachträglichen Einbaus (Nachrüstung) und muss dem Antrag beigefügt werden.
Neufahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Fahrzeuge, die das Produktionsjahr 2021 aufweisen.
Verschrottung meint die nach der Altfahrzeug-Verordnung erfolgte ordnungsgemäße Verwertung sowie weitere Behandlung der Restkarosse in einer Schredderanlage (vollständige Unbrauchbarmachung). Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das Datum des Verwertungsnachweises des Demontagebetriebs. Dieser Überlassungsnachweis muss spätestens zwei Monate nach erstmaliger Zulassung des Neufahrzeugs oder spätestens bis 31.12.2021 erfolgen und dem BAG spätestens bis zum 31.12.2021 vorliegen. Der Verwertungsnachweis muss bei der Außerbetriebsetzung (Abmeldung Kfz.-Zulassungsstelle) der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.
Was wird noch gefördert?
Intelligente Trailer-Technologien, deren Einsatz erhebliche Effizienzreserven im Betrieb bieten und dadurch den Energieverbrauch mindern, z.B. Technologien zur Reifendruckmessung oder zur digitalen Achssteuerung für Auflieger oder Anhänger oder auch aerodynamische Anbauteile für Auflieger und Anhänger (Aufzählung ist nicht abschließend!).
Der Erwerb der intelligenten Trailer-Technologie muss innerhalb von zwei Monaten nach der Anschaffung nachgewiesen werden und dem BAG spätestens bis zum 31.12.2021 vorliegen.
Erwerb meint die Anschaffung des neuen Fahrzeugs entweder als Eigentum des Antragstellers oder in Form eines Leasingvertrags.
- Bei Eigentum muss das Fahrzeug mindestens 24 Monate beim Antragsteller bleiben,
- beim Leasing muss der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben.
Das erworbene Fahrzeug muss zugelassen werden, der entsprechende Nachweis muss zwei Monate nach der Zulassung bzw. spätestens bis zum 31.12.2021 beim BAG erfolgen.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die das Bestandsfahrzeug gewerblich nutzen und die ein solches Bestandsfahrzeug verschrotten und ein neues Bestandsfahrzeug erwerben und auf sich zulassen. Das Bestandsfahrzeug muss mindestens über die letzten 12 Monate – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung, in Deutschland zugelassen gewesen sein.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt:
- 15.000 EUR bei der Verschrottung eines Bestands-Lkw der Schadstoffklassen V oder EEV
- 10.000 EUR bei der Verschrottung eines Bestands-Lkw der Klasse IV oder schlechter
Der Zuschuss darf pro Neufahrzeug und dem im Zusammenhang mit dessen Erwerb verschrotteten Bestands-Lkw nur einmal gezahlt werden.
Die Bezuschussung der Anschaffung intelligenter Trailer-Technologie erfolgt in Höhe von bis 5.000 EUR. Die Höhe des Zuschusses beträgt 60% des nachgewiesenen Anschaffungspreises.
Voraussetzung ist die Gewährung des vorgenannten Zuschusses für ein Neufahrzeug im Fall der Verschrottung eines Bestandsfahrzeugs.
Antragsteller müssen jede Kleinbeihilfe angeben, die auf Basis der „Bundesregierung Kleinbeihilfen 2020“ erhalten wurden. Pro Antragsteller gilt die Höchstgrenze in Höhe von 800.000 EUR. Darlehen, die auf der Grundlage „Bundesregierung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt wurden und bis zum 30. Juni 2021 zurückgezahlt werden, werden nicht auf diese Obergrenze angerechnet.
Anträge und Verwendungsnachweise können ausschließlich elektronisch über das eService-Portal gestellt bzw. eingereicht werden. Das BAG wird das Portal schließen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.
Anträge müssen bis spätestens 15. April 2021 mit einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 des zu verschrottenden Bestands-Lkw beim BAG gestellt werden. Es gilt das Windhund Prinzip.
Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Zuwendungsempfänger die verbindliche Bestellung der den Abschluss eines Kaufvertrags nachzuweisen.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 30.06.2021 befristet.
Das BAG hat heute auf seiner Homepage FAQs zu diesem Förderprogramm veröffentlicht.