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Letzte Änderung: 06.05.2019
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) umfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie den Werkverkehr.
Gemäß § 1 Abs. 2 (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zGG als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden.