Polen Länderinformationen
Letzte Änderung: 05.01.2023
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Vollmacht des Fahrzeughaltenden
Seit 2008 wird in Polen für alle Fahrzeuge, deren Fahrer:in nicht gleichzeitig Halter:in ist, eine Vollmacht verlang, die bestätigt, dass Fahrende rechtmäßig mit dem LKW / PKW/ Krad unterwegs sind. Ein Muster dieser Vollmacht finden Sie HIER.
Gesamtgewicht
Für Fahrzeugkombinationen, die nach dem 13.03.2003 zugelassen wurden, gilt in Polen ein zGG von maximal 40 t. Für Fahrzeugkombinationen, die vor dem 13.03.2003 zugelassen wurden, gilt ein zGG von 42 t.
Kontrollbehörde
In Polen ist eine neue Behörde zur Kontrolle des Straßengüterverkehrs mit dem Namen Inspekcia Transportu Drogowego (ITD) gegründet worden. Neben der Polizei ist diese Behörde ebenfalls berechtigt, Straßenkontrollen in Polen durchzuführen. Die Aufgaben des ITD - das dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr direkt unterstellt ist - sind denen des deutschen Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) ähnlich.
Weitere Hinweise zum Straßenverkehr
Für nicht in Polen angemeldete Kraftfahrzeuge ist eine Grüne Versicherungskarte zwingend erforderlich. Bei fehlender oder ungültiger Grüner Karte müssen Fahrer:innen mit empfindlichen Geldbußen rechnen, z. B. für LKW/Autobus PLN 3.800(Stand 2001).
Alkohol
Bei Alkohol am Steuer gilt die 0,2‰-Grenze. Auch geringfügige Überschreitungen werden streng geahndet.
Beförderungssteuer
Für Dienstleistungen mit im Ausland angemeldeten Bussen in Polen muss Beförderungssteuer (sog. Pauschalsteuer) beim Zollamt an der Grenze entrichtet werden. Sie beträgt 25 PLN pro beförderte Person pro Woche. Eine Befreiung von dieser Steuer ist auch bei Fahrten für humanitäre Zwecke nicht möglich.
Verkehrshinweis
Von Anfang Oktober bis Ende Februar muss bei Fahrten auch bei Tage das Abblendlicht eingeschaltet sein.
Fahrverbote
Für Lkw über 12 t gilt an polnischen Feiertagen – Neujahr, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, 3. Mai, Pfingstsonntag, Fronleichnam, 15. August, 1. November, 11. November, 25. und 26. Dezember – von 8.00 bis 22.00 Uhr sowie am Vortag von 18.00 bis 22.00 Uhr Fahrverbot (gilt nicht für humanitäre Hilfstransporte und Busse).
In den Sommermonaten Juni bis September gelten zusätzlich Fahrverbote am Sonntag von 08.00 bis 22.00 Uhr, im Juli und August darüber hinaus auch am Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 08.00 bis 14.00 Uhr.
Für den Lkw-Transitverkehr in Warschau sind besondere Einschränkungen in Kraft: Lastwagen über 16 t dürfen nur in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr und nur auf bestimmten Straßenzügen fahren.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich: (vorläufiger) Reisepass oder (vorläufiger) Personalausweis.
Für Kinder; Kinderreisepass oder gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt) mit Lichtbild. Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Alle Reisedokumente müssen noch gültig sein. Reisende müssen bei der Einreise nachweisen können, dass sie über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts in Polen erforderlichen Mittel verfügen.
Deutsche, die auch polnische Staatsangehörige sind, müssen sich gemäß polnischem Recht an der polnischen Grenze und in Polen mit dem polnischen Reisedokument ausweisen.
Besondere Zollvorschriften
Die polnischen Zollbestimmungen lassen es nicht zu, dass ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug in Polen von einem Fahrer geführt wird, der in Polen (auch nur mit zweitem Wohnsitz) gemeldet ist. Bei einer Polizeikontrolle droht sonst wegen des Verdachts der verbotenen Einfuhr des Fahrzeugs die Beschlagnahme, die mindestens drei Monate währt. In Einzelfällen erhielten Fahrzeugeigentümer:innen ihre Wagen erst nach zwei Jahren wieder.
Die Ein- und Ausfuhr von Devisen in Höhe von mehr als 5000,-- Euro ist deklarationspflichtig.
Geschwindigkeitsbegrenzungen
Polen | Geschwindigkeit |
innerhalb geschlossener Ortschhaften zwischen 23:00 und 5:00 Uhr | 60 km/h |
innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen 5:00 und 23:00 Uhr | 50 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Autobahnen und Schnellstraßen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Landstraßen | 70 km/h |