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Letzte Änderung: 13.05.2022
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Handyverbot in Österreich
In Österreich gilt ein strenges Handyverbot am Steuer. Während der Fahrt ist dem Fahrenden das Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons verboten. Als Navigationssystem darf das Mobiltelefon nur verwendet werden, wenn es fest im Fahrzeuginneren befestigt ist.
Abgasplakettenpflicht in Österreich
Seit dem 01. Januar 2015 gilt für alle in- und ausländischen Lkw, die ins Burgenland, nach Wien und in bestimmte Gebiete Niederösterreichs oder der Steiermark fahren, eine Abgasplakettenpflicht. Auch für Fahrten Richtung Slowenien/Kroatien, Ungarn und der Slowakei auf Autobahnen oder Schnellstraßen werden diese Abgasplaketten benötigt. Die Abgasplaketten sind nur in Österreich erhältlich und werden von Begutachtungsstellen nach § 57a Kraftfahrgesetz ausgegeben. Diese Begutachtungsstellen sind Kfz-Prüfstellen der Bundesländer, Autofahrerklubs und Kfz-Werkstätten. Bei Fahrten ohne Abgasplaketten in die Umweltzonen drohen hohe Bußgelder. Unsere deutsche Abgasplakette ist in Österreich nicht gültig. Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftskammer Österreichs.
Autobahn A12 - Gefahrguttransporte
Die Einhausung der A12 bei Innsbruck-Amras wird wie ein Tunnel der Katergorie A gewertet. Damit ist das Befahren mit Gefahrgutfahrzeugen untersagt, soweit diese gekennzeichnet sind. Ausnahme: Ist das Fahrzeug mit einer Warnleuchte nach ECE-Regelung Nr. 65 ausgestattet und wird diese bei Tunneleinfahrt eingeschaltet, darf auch Gefahrgut in dieser Einhausung transportiert werden.
Bescheinigungen nach VO 561/2006
Auch Österreich verlangt für Tage, an denen keine Nachweis in Form von Schaublättern oder Daten auf der Fahrerkarte vorhanden ist, das maschinenschriftlich ausgefüllte Formblatt nach EU-Muster.
Winterreifen- und Schneekettenpflicht
Im Zeitraum vom 01. November bis 15. April müssen Lkw ab 3,5 t zul. GG auf der Antriebsachse mit Winterreifen ausgestattet sein. Des Weiteren sind in diesem Zeitraum geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder im Fahrzeug mitzuführen.
(Quelle: BGL Länderinformationen Stand: 10.11.2021)
Mietfahrzeuge
Wird mit gemieteten LKW in Österreich Güterbeförderung durchgeführt (auch Werkverkehr), muss der entsprechende Mietvertrag und, sofern Fahrende nicht gleichzeitig Mieter:innen sind, der Arbeitsvertrag mitgeführt werden.
Warntafeln nach ECE-Regelung Nr. 70
Im Österreichischen Kraftfahrgesetz ist geregelt, dass alle LKW mit mehr als 3,5 t zGG an der Fahrzeugrückseite diese Warntafeln angebracht haben müssen. Diese erhalten Sie in unserer Handelsabteilung.
Lichtpflicht
Lichtpflicht am Tag
Warnwestenpflicht
Seit dem 1. Mai 2005 besteht für alle Kraftfahrer:innen (Lastkraftwagen, Busse sowie Pkw) die Verpflichtung im Pannenfall das Fahrzeug mit reflektierender Kleidumg (Weste, Jacke oder Overall) zu verlassen. Die Fahrer:innen sind verpflichtet, die reflektierende Kleidung grundsätzlich im Fahrzeuginnern aufzubewahren. Die Kleidung ist in den Farben gelb, rot oder orange mit weißen reflektierenden Streifen gemäß der Norm EN471 zugelassen.
(Quelle: BGL Länderinformation Stand: 10.11.2021)
Parkverbot
Für Lastkraftwagen sowie für Anhänger mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht besteht ein Parkverbot in der Nähe von Wohnhäusern und Krankenhäusern (25 m Umkreis) in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr. Generelle Ausnahmen oder Ausnahmen für bestimmte Gebiete müssten von der Gemeinde bewilligt und auf der Amtstafel kundgemacht werden.
(Quelle: BGL Länderinformation Stand: 10.11.2021)
Tunnelverordnung
Fahrzeuge, die kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut befördern ist die Durchfahrt durch einröhrige Autobahn- und Schnellstraßentunnel mit einer Länge von mehr als 100 m nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
- Am Fahrzeug muss grundsätzlich eine gelbrote drehende Warnleuchte angebracht sein.
- Bei bestimmten Tunnel muss der Transport an der zuständigen Tunnelwarte angemeldet werden und ein Begleitfahrzeug die Tunneldurchfahrt sichern.
Weitere Informationen können über BGL erfolgen.
Retroreflektierende Warntafel / Konturmarkierung
Fahrer:innen von Lastkraftfahren und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sind verpflichtet an der Rückseite des Fahrzeuges eine gelbe Warntafel mit rotem Rand (gem. ECE-Regelung Nr. 70) anzubringen. Alternativ wird eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung, die ECE-Regelung Nr. 104 entspricht, anerkannt.
Mehrspurige Autobahnen
Auf Autobahnen mit drei bzw. vier Fahrspuren besteht ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t zGG auf der äußeren linken Fahrspur.
Entsendevorschriften
Die österreichischen Entsendevorschriften sind auf der Basis des Gesetzes zur Bekämpfung von
Lohn und Sozialdumping (LSDBG) seit 01.01.2017 in Kraft.
Anwendung:
Im Bereich des Straßengüterverkehrs werden die österreichischen Entsendevorschriften auf alle
grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen in Österreich angewandt.
Transitbeförderungen durch Österreich sind von der Anwendung ausgenommen.
Mindestlohn:
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen müssen die österreichischen
Lohn und Sozialvorschriften beachtet werden. Der österreichische Grundlohn (Tariflohn) für das
Transportgewerbe ist auf ausländische Fahrer:innen anzuwenden. Entsprechende Lohnnachweise sind
mitzuführen.
Der österreichische Mindestlohn beträgt derzeit zwischen 9,20 € und 11,38 €. Weitere Einzelheiten
unter www.kollektivvertrag.at
Entsendemeldung:
Seit 01. Juni 2017 kann für mobiles Personal eine Entsendemeldung mit dem Entsendeformular
ZKO3T für eine Dauer von maximal sechs Monaten ausgestellt werden. Die Entsendung hat in
elektronischer Form über die Homepage des Sozialministeriums unter www.entsendeplattform.at zu
erfolgen. Die Abgabe der Meldung ist unabhängig von den einzelnen Entsendungen pauschal für
sechs Monate für den jeweiligen Fahrenden möglich. Bei der Entsendemeldung müssen folgende
Angaben gemacht werden:
- Daten Arbeitgeber:in
- Daten Fahrer:in (Name, Geburtsdatum, Anschrift, SVNummer, SVräger, taatsangehörigkeit)
- Kennzeichen des Fahrzeuges
- Höhe des Entgelts nach den österreichischen Rechtsvorschriften (Kollektivvertrag und Beginn des Arbeitsverhältnisses)
- Art der Tätigkeit und Verwendung des entsandten Arbeitnehmenden (im Normalfall „Lenker“)
- Angabe der Daten der ausländischen Behörde sowie der Genehmigung, falls eine
Beschäftigungsbewilligung und/oder eine Aufenthaltsbewilligung im Entsendestaat
notwendig ist oder Kopie der Genehmigung
Mitzuführende Dokumente:
Folgende Dokumente sind entweder im Fahrzeug mitzuführen oder elektronisch zugänglich zu
machen:
- Arbeitsvertrag (in Deutsch oder Englisch)
- Sozialversicherungsbestätigung A1
- Entsendemeldung
Seit 01. Juni 2017 müssen die Lohnunterlagen nicht mehr in der Fahrerkabine bereitgehalten werden.
Auf Verlangen der österreichischen Behörden sind die Lohnunterlagen für den Kalendermonat der
Kontrolle und des vorangegangenen Monats (wenn Lenkende in diesem Monat in Österreich tätig
war) somit also für einen Zeitraum von zwei Monaten innerhalb von 14 Tagen ab der Kontrolle zu
übermitteln (wird diese Frist nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen die Bereithaltung der
Unterlagen vor).
Bußgelder:
Unterschreitungen des nach österreichischen Rechtsvorschriften samt Einstufungskriterien geltenden
Grundlohns werden mit Geldstrafen von 1.000, € bis 50.000, € geahndet. Ebenso haften
inländische Auftraggeber:innen für die ordnungsgemäße Beschäftigung der österreichischen Lohn und
Arbeitsbedingungen. Verstöße werden mit Geldstrafen von 1.000, € bis 50.000, € geahndet.
Geschwindigkeitsbegrenzungen
Österreich | Geschwindigkeit |
innerhalb geschlossener Ortschaften | 50 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für LKW und Sattelkraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | 70 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für LKW und Sattelkraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf Autobahnen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Lastzüge | 60 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Lastzüge auf der Autobahn | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften bei Langgutfuhren | 50 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften bei Langgutfuhren auf Autobahnen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften bei Lebentiertransporten | 70 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften bei Lebentiertransporten auf Autobahnen | 80 km/h |