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Letzte Änderung: 06.02.2019
Mitführpflichten nach Artikel 36 VO (EU) Nr. 165/2014
- Bei Kontrolle eines Fahrzeugs mit herkömmlichem Kontrollgerät
- Schaublätter sowie EG-rechtlich vorgeschriebene Ausdrucke und Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Tage
- gütige Fahrerkarte (falls die Fahrerin/der Fahrer eine solche besitzt)
- Bei Kontrolle eines Fahrzeugs mit digitalem Kontrollgerät
- gültige Fahrerkarte
- alle wärhend des laufenden Tages und der vorangegangenen 28 Tage erstellten EG-rechtlich vorgeschriebenen Ausdrucke und Aufzeichnungen
- Schublätter, wenn Fahrzeuge mit herkömmlichen Kontrollgeräten verwendet wurden, für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Tage
- EG-rechtlich vorgeschriebene und daher mitzuführende Ausdrucke und handschriftliche Aufzeichnungen sind
- zu erstellende Ausdrucke, wenn die Fahrerkarte nicht funktioniert oder abhanden gekommen ist
- handschriftliche Aufzeichnungen über Fahreraktivitäten, wenn das Kontrollgerät nicht funktioniert
- handschriftliche Aufzeichnungen auf Schaublättern und/oder Ausdrucken über Abweichungen von Vorschriften über Lenk-, Unterbrechungs- und Ruhezeiten in Notfällen
- handschriftliche Aufzeichnungen auf Schaublättern und/oder Ausdrucken über Fahreraktivitäten auf nicht kontrollgerätepflichtigen Fahrzeugen
- handschriftliche Eintragungen auf Schaublättern über Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten, die vom Kontrollgerät nicht aufgezeichnet worden sind, weil sich die Fahrerin/der Fahrer nicht im Fahzeug aufhielt
Mitführpflichten nach Artikel 12 Arbsatz 7 des Anhangs des AETR
Entspricht EU-Regelung
Mitführpflichten nach § 1 Absatz 6 und § 6 FPersV
- Handschriftliche Tagesaufzeichnungen der Lenk- und sonstigen Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Tage, bei Verwendung eines Kontrollgeräts die entsprechenden Schaublätter
- eine ungültig gewordene Fahrerkarte ist noch mindestens 28 Kalendertage mitzuführen
- nach Umtausch einer Fahrerkarte sind Ausdrucke der letzten 28 Tage vor dem Umtausch noch für 28 Kalendertage mitzuführen
Bescheinigung nach § 20 Absatz 4 FPersV
Bescheinigung der Arbeitberin/des Arbeitgebers über Tage, an denen keine Fahrzeuge oder solche Fahrzeuge gefahren wurden, für die weder nach EG- noch der AETR-Regelung noch nach der FPersV eine Nachweispflicht besteht und ein manueller Nachtrag nach §20 Absatz 1 FPersV nicht möglich war.