DGUV Vorschriften - Vorschriften der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Letzte Änderung: 05.08.2022
Das Arbeitsschutzrecht in Deutschland ist aufgeteilt in den staatlichen (Bund/Länder) und autonomen (Berufsgenossenschaft - BG) Bereich. Diese Konstellation wird als duales Arbeitsschutzsystem bezeichnet. Die Unfallversicherungsträger sind unterteilt in die 3 Bereiche der gewerblichen Wirtschaft (Berufsgenossenschaften), der öffentlichen Hand und landwirtschaftlichen Unfallversicherungen. Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der öffentlichen Hand ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Die Unfallversicherungsträger:innen besitzen u.a. die Handlungsbefugnis Vorschriften mit Gesetzescharakter zu erlassen.
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DGUV Vorschrift 1
Die Grundsätze der Prävention werden in der DGUV Vorschrift 1 aufgeführt. Diese Unfallverhütungsvorschrift gibt somit die „Spielregeln“ an, wie sich Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen grundlegend zur sicher- und gesundheitsgerechten Arbeit organisieren und verhalten sollen.
Die geforderte Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird auch in dieser Vorschrift nochmals in den Mittelpunkt gerückt, als auch die Maßnahmen wie Unterweisung der Mitarbeiter:innen sowie die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten aufgeführt.
DGUV Vorschrift 2
Die Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung -„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) wurde am 01.01.2011 eingeführt. Grundgedanke der einführenden Institutionen war, dass der Arbeitsschutz nicht Regeln mit festen Mindesteinsatzzeiten des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern eine flexible Gestalt mit variierenden Betreuungsformen annehmen soll.
Hier beantworten wir Ihre Fragen:
Was hat sich geändert?
In der neuen Vorschrift wird Unternehmer:innen ein höheres Maß an Eigenverantwortung für den Umfang und den Inhalt der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung anvertraut. Die Betreuung besteht aus einer kumulierten jährlichen Einsatzzeit für den Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und die Sicherheitsfachkraft. Diese setzt sich zusammen aus einer Einsatzzeit für die Grundbetreuung und einer zusätzlichen Einsatzzeit für betriebsspezifische Belange.
Der zeitliche Ansatz für die Grundbetreuung ist je nach Branche festgelegt, der für die betriebsspezifischen Belange wird von Unternehmer:innen selbst festgelegt. Hierfür stellt die Vorschrift unterstützende Checklisten zur Verfügung.
Für wen gilt die DGUV Vorschrift 2?
Die neue Vorschrift gilt für alle Betriebe, die nach Arbeitssicherheitsgesetz zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin verpflichtet sind. Änderungen ergeben sich hierdurch allerdings nur für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.
Wie groß ist die vorgeschriebene Einsatzzeit für die Grundbetreuung?
Die Betriebe werden in 3 Gefährdungsklassen mit jeweils unterschiedlichem Grundbetreuungsbedarf aufgeteilt. Danach ergeben sich für die Gruppe 1: 2,5 h, für die Gruppe 2: 1,5 h und für die Gruppe 3: 0,5 h pro Jahr und Mitarbeiter:in im Betrieb. Innerhalb eines Betriebs werden alle Tätigkeiten gleich hoch bewertet. Es erfolgt keine weitere Unterteilung mehr bei unterschiedlichen Tätigkeiten. Die sich daraus ergebende Einsatzzeit gilt gemeinsam für die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.
Die prozentuale Aufteilung der gemeinsamen Einsatzzeit erfolgt durch Unternehmer:innen in Abstimmung mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin. Dabei darf der Anteil für einen der beiden Fachkräfte 20% und 0,2 h/pro Mitarbeiter:in im Jahr nicht unterschreiten.
Wo erfahre ich welcher Gruppe mein Betrieb zugeordnet ist?
Die Einstufung der Betriebsarten wird nach dem in Deutschland geltenden WZ-Code vorgenommen. Der WZ-Code ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige für statistische Zwecke. Die vollständige Liste ist beim DGUV auf der Homepage einsehbar.
Was bedeutet Grundbetreuung?
In der Grundbetreuung sind alle wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten einer Sicherheitsfachkraft und eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin enthalten, die in allen Betrieben unterschiedlichster Branchen erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
Direkte Beratung der Arbeitgeber:innen
Teilnahme an Besprechungen der Führungskräfte und der betrieblichen Beauftragten
Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Was bedeutet betriebsspezifische Betreuung?
Mit der betriebsspezifischen Betreuung werden diejenigen Erfordernisse abgedeckt, die nicht für alle Betriebe gelten. Hier entscheidet der/ die Unternehmer:in in Absprache mit Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt/ Betriebsärztin welche speziellen Anforderungen in welchem Umfang im jeweiligen Betrieb vorliegen.
Kann ich die Inhalte für die betriebsspezifische Betreuung frei wählen?
In der DGUV Vorschrift 2 werden 4 Checklisten zur Bestimmung der betriebsspezifischen Inhalte zur Verfügung gestellt. Damit können die wesentlichen betriebsspezifischen Belange abgebildet werden. Eine weitere Ergänzung ist jederzeit möglich. Zusätzlich bieten diese Checklisten eine sinnvolle Hilfestellung für die Zusammensetzung der betriebsspezifischen Betreuung.
Wie groß ist der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung?
Die Einsatzzeit für die betriebsspezifische Betreuung wird von Unternehmer:in in Absprache mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin festgelegt. In diesem Zusammenhang wird auch die prozentuale Verteilung der unterschiedlichen Betreuungsbestandteile definiert.
Darf ich als Unternehmer die Einsatzzeiten von Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt selbst festlegen?
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Einsatzzeit von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft beim Unternehmer. Er hat unter Anwendung der DGUV Vorschrift 2 die Einsatzzeit für die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung zu ermitteln. Im Rahmen dieser Ermittlung ist die Beratung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin zwingend vorgeschrieben. Insofern empfehlen wir allen Unternehmern auf jeden Fall diese Beratung in Anspruch zu nehmen. Über Ihre SVG erhalten Sie Vorlagen für eine rechtssichere Dokumentation.
Ist mein bestehender Vertrag weiterhin gültig?
Sofern ein Betreuungsvertrag auf Basis des Arbeitssicherheitsgesetzes besteht, behält dieser grundsätzlich seine Gültigkeit. Da jedoch die neue DGUV Vorschrift 2 die Berechnung der Einsatzzeit neu regelt und sich daraus betriebsspezifische Einsatzzeiten ergeben, sollte der Umfang des Vertrages nach diesen Vorgaben geprüft und im Bedarfsfall angepasst werden. Diese Anpassung sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen.
Übergangsfristen?
Grundsätzlich tritt die neue Vorschrift am 1.01.2011 in Kraft. In der derzeit vorliegenden Fassung sind keine Übergangsregelungen vorgesehen. Es ist anzunehmen, dass die Kontrollbehörden eine Anpassung bestehender Verträge auf die neuen Regelungen im Laufe des Jahres 2011 erwarten.
Kosten der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2?
Der Preis der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung wird zukünftig auf Basis der erforderlichen Einsatzzeit (Grundbetreuung) und dem Umfang der betriebsspezifischen Betreuung berechnet. Der betriebsspezifische Teil ist jährlich neu abzustimmen und somit variabel. Bei der Anpassung von bestehenden Verträgen gehen wir im Regelfall nicht von Kostensteigerungen aus.
Kann die gesamte Betreuung von einer Sicherheitsfachkraft (ohne Betriebsarzt/ Betriebsärztin) erbracht werden?
Da nach Arbeitssicherheitsgesetz sowohl die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft als auch eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin vorgeschrieben ist, muss die Betreuung durch beide Fachkräfte umgesetzt werden. Hierfür schreibt die DGUV Vorschrift 2 eine Mindesteinsatzzeit von jeweils 20% der Gesamteinsatzzeit und 0,2 h pro Jahr und Mitarbeiter:in vor.
Kann die gesamte Betreuung von einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin (ohne Sicherheitsfachkraft) erbracht werden?
Da nach Arbeitssicherheitsgesetz sowohl die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft als auch eines Betriebsarztes vorgeschrieben ist, muss die Betreuung durch beide Fachkräfte umgesetzt werden. Hierfür schreibt die DGUV Vorschrift 2 eine Mindesteinsatzzeit von jeweils 20% der Gesamteinsatzzeit und 0,2 h pro Jahr und Mitarbeiter:in vor.
Wieviel Einsatzzeit muss ich für den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin vorsehen?
Die DGUV V2 schreibt in diesem Fall eine Mindesteinsatzzeit von 20% der Gesamteinsatzzeit und 0,2 h pro Jahr und Mitarbeiter:in für den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin vor.
Wieviel Einsatzzeit muss ich für den Sicherheitsfachkraft vorsehen?
Die DGUV V2 schreibt in diesem Fall eine Mindesteinsatzzeit von 20% der Gesamteinsatzzeit und 0,2 h pro Jahr und Mitarbeiter:in für die Sicherheitsfachkraft vor.
Ist nach Erledigung der Checklisten zusätzlich noch eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist nach Arbeitsschutzgesetz für alle Betriebe obligatorisch. Sie kann durch die Anwendung der Checklisten aus der DGUV Vorschrift 2 nicht ersetzt werden. Während diese Checklisten nur erforderliche Arbeitsschwerpunkte festlegen, werden in einer Gefährdungsbeurteilung detaillierte und konkrete Gefährdungen sowie erforderliche Maßnahmen dokumentiert.
Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch in neuen Verträgen nach DGUV V2 im Rahmen der Einsatzzeit möglich?
Grundsätzlich können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Betreuungsverträge durchgeführt werden. Dafür muss jährlich der erforderliche Bedarf im Rahmen der Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung definiert und beauftragt werden. Eine Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen nur im Rahmen der Grundbetreuung wird in der DGUV Vorschrift 2 explizit ausgeschlossen.
Wer kontrolliert die Umsetzung der neuen Vorschrift?
Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird die Umsetzung sowohl von staatlichen als auch von berufsgenossenschaftlichen Aufsichtsorganen kontrolliert.
Bei weiteren Fragen unterstützen wir Sie gerne: SVG-Hotline 0800-6648180