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Letzte Änderung: 23.02.2024
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Fahren mit Abblendlicht /Tagfahrleuchten
Während des gesamten Jahres sind alle Fahrer von Kraftfahrzeugen dazu verpflichtet, tagsüber mit eingeschaltetem Tagfahrlicht oder Abblendlicht zu fahren.
Feuerlöscher/Warnweste
Im Fahrzeug müssen ein Feuerlöscher, ein Warndreieck, ein Erste-Hilfe-Set und eine reklektierende Warnweste mitgeführt werden.
Entsendung (Mindestlohn)
Die Entsendung von Fahrpersonal ist seit dem 2. Februar 2022 in der EU einheitlich gemäß der Richtlinie 1057/2020 geregelt.
Unter die Entsendung und somit unter die Meldepflicht fallen alle Kabotagebeförderungen und nicht-Bilateralen Verkehre (Cross-Trade-Verkehre). Unter Cross-Trade-Verkehren sind dabei grenzüberschreitende Beförderungen zu verstehen, die weder vom Niderlassungsstaat des betroffenen Transportunternehmens ausgehen noch diesen zum Bestimmungsland haben.
NICHT unter die Entsendung und somit NICHT unter die Meldepflicht fallen hingegen bilaterale Beförderungen (=Verkehre mit Abgang oder Bestimmung im Niederlassungsstaat des Transportunternehmens) sowie Transitverkehre.
Das Fahrpersonal von Verkehren, die unter die Entsendung fallen, muss bei EU-Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System (IMI) vor Beförderungsbeginn gemeldet werden: https://www.postingdeclaration.eu/landing
Hinweis: Mit Einführung EU-einheitlicher Entsenderegelungen ab 02. Februar 2022 entfallen alle Entsendemeldungen für Fahrpersonal über nationale Meldeplattformen.
Pflichten des Arbeitgebers:
- Arbeitgeber muss eine Entsendemeldung für jeden Fahrer und für jeden Aufnahmestaat an den/die Aufnahmestaat(en) spätestens zu Beginn der Entsendung machen.
- Hierzu wird die öffentliche und mehrsprachige Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems (IMI) genutzt. https://www.postingdeclaration.eu/landing
- Höchstdauer für eine Entsendemeldung pro Fahrer und Mitgliedstaat: 6 Monate
- Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass der Fahrer im Entsendefall folgende Dokumente bei sich führt:
- Eine Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung inkl. QR-Code in digitaler oder Papierform
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedsstaat erfolgen, z.B. eine CMR/e-CMR-Frachtbrief bzw. die Belege für Kabotagebeförderungen nach Art.8,3 der VO 1072/2009 (wie Name, Anschrift von Absender + Verkehrsunternehmer, Unterschrift Empfänger nach erfolgter Lieferung etc.)
- Aufzeichnungen/Daten des Fahrtenschreibers mit den Ländersymbolen der Mitgliedsstaaten, in denen sich der Fahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagefahrten aufgehalten hat.
Regeln für den Auftraggeber:
- Gilt der Fahrer als entsandt, müssen die Regeln der allgemeinen Entsenderichtlinie (96/71/EG eingehalten werden. Dazu zählen u.a.:
- Entlohnung (Mitgliedsstaaten müssen öffentlich über den zu zahlenden Lohn informieren, Mindestlohn/eventuell Tariflohn)
- bezahlter Mindestjahresurlaub
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
Pflichten für den Fahrer:
- Mitführen einer Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung inkl. QR-Code in digitaler oder Papierform
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedsstaat erfolgen, z.B. eine CMR/e-CMR-Frachtbrief bzw. die Belege für Kabotagebeförderung nach Art. 8,3 der VO 1072/2009 (wie Name, Anschrift von Absender + Verkehrsunternehmer, Unterschrift Empfänger nach erfolgter Lieferung etc.)
- Aufzeichnungen/Daten des Fahrtenschreibers mit den Ländersymbolen der Mitgliedsstaaten, in denen sich der Fahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagefahrten aufgehalten hat
Der Fahrer muss entsprechend der VO 165/2014 Art. 34, Abs. 6 und 7, ab dem 02.02.2022 bei Grenzübertritt das Ländersymbol in den Tachografen eintragen (nächstmöglicher Halteplatz oder nach der Grenze anhalten).
Bulgarien Geschwindigkeitsbegrenzung
innerhalb geschlossener Ortschaften | 50 km/h |
Gefahrgutbeförderung innerhalb geschlossener Ortschaften | 40 km/h |
Lkw uber 3,5 t zGM außerhalb geschlossener Ortschaften | 80 km/h |
Fahrzeugkombinationen außerhalb geschlossener Ortschaften | 70 km/h |
Gefahrgutbeförderung außerhalb geschlossener Ortschaften | 50 km/h |
Lkw, Fahrzeugkombinationen und Gefahrgutbeförderungen auf vierspurigen Schnellstraßen | 90 km/h |
Lkw und Fahrzeugkombinationen auf Autobahnen | 100 km/h |
Gefahrgutbeförderung auf Autobahnen | 90 km/h |