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Letzte Änderung: 22.07.2022
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"Urlaubsscheine"
Für Tage, an denen kein Fahrzeug geführt wurde, muss bekanntlich das ausgefüllte und unterschriebene EU-Formblatt mitgeführt werden. Allerdings verlangt Belgien für den Nachweis "sonstiger" Arbeitszeiten eine so genannte Ehernwörtliche Erklärung des Unternehmers oder der Unternehmerin, aus der hervorgeht, was genau gemacht wurde.
Überholverbot
Für LKW über 3,5 t zGG besteht auf Autobahnen und Schnellstraßen mit 2 Fahrspuren in jede Richtung ein allgemeines Überholverbot.
Rauchen im LKW
Auch Belgien verbietet generelles Rauchen in der Fahrerkabine.
Fahren bei Regen
Bei Regen besteht ein Überholverbot für Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf Autobahnen, auf Straßen mit mindestens 4 Fahrspuren mit und ohne Mittelstreifen, sowie auf allen Kraftfahrstraßen. Fahrzeuge die auf Langsamfahrspuren unterwegs sind und landwirtschaftliche Fahrzeuge (Traktoren) dürfen weiterhin überholt werden.
Entsendevorschriften
Die belgischen Entsendevorschriften sind seit 01. April 2007 in Kraft. Seit 01. Oktober 2017
müssen auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 14. September 2017 bei der
Durchführung von Kabotagebeförderungen in Belgien auch die belgischen Mindestlohn und
Arbeitsvorschriften beachtet werden.
Anwendung:
Im Bereich des Straßengüterverkehrs werden die belgischen Entsendevorschriften auf alle
Kabotagebeförderungen in Belgien angewandt. Grenzüberschreitende Beförderungen und
Transitbeförderungen durch Belgien sind von der Anwendung ausgenommen.
Mindestlohn:
Bei Kabotagebeförderungen müssen die belgischen Lohn und Sozialvorschriften beachtet
werden. Der belgische Mindestlohn für das Transportgewerbe ist auf ausländische Fahrer:innen
anzuwenden.
Der belgische Mindestlohn für den Fahrenden eines Fahrzeuges von mehr als 15 t zGM oder eines
Fahrzeuges mit Anhänger oder eines Fahrers/ einer Fahrerin von ADRGütern bzw. temperaturgeführten Gütern
bei einer 38 Stundenwoche beträgt derzeit 12,1040 € pro Stunde.
Weiterführende Informationen über Mindestlöhne und Arbeitsvorschriften können auf der
nachfolgenden Webseite abgerufen werden (nur in französischer bzw. niederländischer Sprache):
https://www.salairesminimums.be/document.html? jcId=e4f43b8462814a79b780b4feb1ae1eaa&date=26/09/2017
Entsendemeldung:
Vor Arbeitsaufnahme hat auf dem elektronischen Portal „Limosa“ eine Anmeldung des Fahrenden zu
erfolgen. Im Fahrzeug muss der Fahrende die entsprechende Limosa1Bescheinigung mitführen.
Anmeldung unter: www.limosa.be.
Sofern es sich um einen Leiharbeitenden handelt muss zusätzlich eine Zulassungsnummer des
entleihenden Unternehmens angegeben werden.
Repräsentant:in:
Jedes Unternehmen das Arbeitnehmer:innen nach Belgien entsendet, muss einen
Repräsentanten oder eine Repräsentantin benennen („personne de liaison“). Diese ist bei der elektronischen Anmeldung zu
benennen und muss den belgischen Behörden, falls erforderlich, Informationen über die
angewendeten Lohn und Arbeitsbedingungen zukommen lassen. Es besteht auch die
Möglichkeit, eine Person innerhalb des entsendenden Unternehmens zu benennen, wie z. B.
Geschäftsführer:in, Speditionsleitende usw. Der Repräsentant oder die Repräsentantin muss nicht in Belgien ansässig sein.
Gemietete LKW
Bei gemieteten LKW muss unbedingt der Miet- oder Leasingvertrag mitgeführt werden.
Sitzt nicht der Mietende, sondern einer seiner Mitarbeiter:innen am Steuer, muss eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine aktuelle Lohnabrechnung vorgewiesen werden.
Bei Nichtbeachten droht Geldbuße oder Stillegung des LKW. (Quelle: Verkehrsrundschau 8. August 2003)
Geschwindigkeitsbegrenzungen
Brüssel und Wallonien | Geschwindigkeit |
innerhalb geschlossener Ortschaften | 50 km/h |
innerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge der Gefahrgutklasse 1 | 40 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge über 7,5 t | 60 km/h |
auf Autobahnen und Schnellstraßen für Fahrzeuge über 7,5 t | 90 km/h |
auf Autobahnen für Fahrzeuge der Gefahrgutklasse 1 | 85 km/h |
auf Schnellstraßen für Fahrzeuge der Gefahrgutklasse 1 | 70 km/h |
Flandern | Geschwindigkeit |
innerhalb geschlossener Ortschaften | 50 km/h |
innerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge der Gefahrgutklasse 1 | 40 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Fahrzeuge über 7,5 t | 60 km/h |
auf Schnellstraßen mit vier Fahrspuren für Fahrzeuge über 7,5 t | 60 km/h |
auf Autobahnen für Fahrzeuge über 7,5 t | 90 km/h |
auf Autobahnen für Fahrzeuge der Gefahrgutklasse 1 | 85 km/h |
auf Schnellstraßen für Fahrzeuge der Gefahrgutklasse 1 | 60 km/h |